Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen, dass sie sich in ihrem Entscheid auf alte Gerichtsurteile gestützt habe. Vielmehr habe das Bundesgericht in seinem damaligen Urteil rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der Verleimung von Griffkorken um eine eher leichte Arbeit handle und die Berechnungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belastung falsch angestellt worden seien. Des Weiteren habe Dr. D.______ festgehalten, dass es sich bei den vorliegenden Schulterbeschwerden um eine epidemiologisch häufige Erkrankung handle, welche in der Bevölkerung verbreitet vorkomme, sodass sie nicht überwiegend wahrscheinlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei.