Ferner sei der vorliegende Sachverhalt als Einzelfall zu behandeln, da es in der Schweiz keine vergleichbare Arbeitsstelle gebe und somit auch kein Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung gezogen werden könne. Schliesslich sei zu erwähnen, dass seit Beendigung ihrer Tätigkeit bei der C.______AG keine signifikante Verschlechterung ihrer Schulterbeschwerden auszumachen sei, womit diese offensichtlich aus der Tätigkeit als "Griffkorkenverleimerin" herrührten. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen, dass sie sich in ihrem Entscheid auf alte Gerichtsurteile gestützt habe.