Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Beurteilung zu Unrecht auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.______ sowie auf die "veralteten" Urteile des Verwaltungs- und des Bundesgerichts betreffend ihre Handbeschwerden gestützt. Es treffe nämlich nicht zu, dass das Verleimen von Griffkorken eine sehr leichte körperliche Belastung darstelle, bei welcher nur ein Pressdruck von zehn Gramm pro Verleimung benötigt werde. Dies widerspreche sowohl den Angaben von ehemaligen Mitarbeitern als auch den Herstellerangaben des Klebestoffs "Miracol 13F2", welche allesamt auf einen viel höheren benötigten Pressedruck hinweisen würden.