| |||||||| | | |||||||| | 3.6 Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage ob die Schulterbeschwerden eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG darstellen, gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre ehemalige Arbeitstätigkeit bei der C.______AG – das Verleimen von Griffkorken – ihre Schulterbeschwerden hauptsächlich verursacht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Beurteilung zu Unrecht auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.___