Verlangt wird, dass die betroffene Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist, wobei eine einmalige gesundheitliche Schädigung, welche gleichzeitig mit der Ausübung des Berufs eintritt, für sich alleine nicht genügt. Für die Beurteilung ist dabei die gesamte ausgeübte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2, mit Hinweisen). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1