Diese Generalklausel bezweckt allfällige Lücken der bundesrätlichen Liste in Anhang 1 zu schliessen. Ein "stark überwiegender" Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist, wobei an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen sind. Verlangt wird, dass die betroffene Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist, wobei eine einmalige gesundheitliche Schädigung, welche gleichzeitig mit der Ausübung des Berufs eintritt, für sich alleine nicht genügt.