Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) hat er in Anhang I zur UVV die Liste der schädigenden Stoffe (Ziff. 1) und der arbeitsbedingten Erkrankungen (Ziff. 2) erstellt. | |||||||| | | |||||||| | 2.2 Nach Art. 9 Abs. 2 UVG gelten aber auch andere Krankheiten als Berufskrankheiten, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt allfällige Lücken der bundesrätlichen Liste in Anhang 1 zu schliessen.