| |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | 2.1 Gemäss Art. 6 UVG gewährt der Unfallversicherer Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art.