Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | A.______ war als Angestellte für die C.______AG in […] tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. Juli 2007 meldete sie sich aufgrund von Handbeschwerden rechts erstmals zum Leistungsbezug an. Die Suva verneinte in der Folge ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. August 2007 sowie mit Einspracheentscheid vom 13. November 2007. Die von A._____