{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00080_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=203&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7ce6fb42574948c6c9d6188f6e352cc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00080", "VG.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:01", "Checksum": "a7e36e74075b115c6c95489f84813b74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n6.4\n6.4.1 Es stellt sich somit die Frage der Anerkennung eines anderen Krankheitsbildes im Rahmen der subsidiär anzuwendenden Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG. Eine solche kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, welche nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden kann, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte, die aber dennoch, aufgrund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen soll (BGE 126 V 183 E. 4b). Kann der Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. vorne E. II/2.3) nach der medizinischen Empirie allgemein aber nicht geleistet werden, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. So beispielsweise dann, wenn eine Krankheit in der Bevölkerung weit verbreitet ist, sodass ausgeschlossen ist, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (BGE 116 V 136 E. 5c, in fine).\n6.4.2 Dr. D.______ vertritt die Ansicht, dass es sich beim Leiden der Beschwerdeführerin um eine epidemiologisch häufige Erkrankung der oberen Extremität handle und somit ein qualifizierter Kausalzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit ausscheide. Wie durch die medizinische Fachliteratur bestätigt werde, sei aufgrund der anatomischen Konfiguration bei Acromion Typ III, welche zu einer Impingementsymptomatik führe, das Risiko einer Supraspinatussehnendinopathie deutlich erhöht. Epidemiologisch sei die Versicherte zudem in einem Alter gehäufter Degenerationen. Die in der Korkzapfenverleimung verrichtete Arbeit müsse des Weiteren als leicht beurteilt werden und sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ungeeignet, die entsprechende Pathologie negativ zu beeinflussen. Diese sei vielmehr altersbedingt und als Folge der anatomischen Konfiguration zu erklären.\n6.4.3 Weitere medizinische Stellungnahmen, welche sich explizit zur Kausalität zwischen den Leiden und der beruflichen Tätigkeit äussern, sind vorliegend keine ersichtlich. Dr. J.______ bringt lediglich vor, dass erhöhte Schmerzen bei Abduktionsbewegungen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe solche Bewegungen an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle ständig ausgeführt, wodurch die Schmerzen mit der Arbeit nicht mehr vereinbar gewesen seien und die Arbeitsstelle deshalb gekündigt worden sei. Es bestünden nach wie vor Schmerzen, wobei diese deutlich nachgelassen hätten, seit sie nicht mehr arbeite.\nDr. J.______ legt in seinen Berichten somit nicht dar, inwiefern die Leiden überwiegend wahrscheinlich berufsbedingt sind. Er bemerkt zwar, dass er eine freie Schultergelenksbeweglichkeit mit guter Kraft vorgefunden habe, mit Ausnahme beim Jobetest. Damit bestätigt Dr. J.______ aber nur die bereits diagnostizierten, unbestritten gebliebenen Diagnosen und gibt keine Rückschlüsse auf die in Frage stehende Kausalität. Allgemein stellt er auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab und setzt sich beispielsweise nicht mit der Möglichkeit einer degenerativen Veränderung der Schulter auseinander, wie sie bereits von Dr. G.______ diagnostiziert wurde.\n6.4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen des Betriebsleiters der C.______AG gemäss Schreiben vom 19. April und diejenigen ehemaliger Mitarbeiter stützt, wurden diese Stellungnahmen bezüglich der früher geltend gemachten Handbeschwerden bereits durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht gewürdigt. An der Qualifikation der damaligen Tätigkeit als eher leichte Arbeit vermögen diese Aussagen daher nichts zu ändern.\nDie Beschwerdegegnerin musste bei der Beurteilung der Schulterbeschwerden aber auch nicht auf die Belastungsangaben beim Griffkorkenverleimen zurückkommen. Die damals als eher leicht eingestufte Arbeit hat sich hinsichtlich der Schulterbeschwerden nicht zu einer schweren Arbeit gewandelt. Neue Vorbringen, welche an diesen Feststellungen etwas ändern würden, sind keine ersichtlich, zumal der Beurteilung der Handbeschwerden vorwiegend dieselben Beweise der Beschwerdeführerin zugrunde lagen (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2007.00159 E. III/7b).\nDer Beschwerdeführerin ist mit Verweis auf die vorgelegte, ausführliche Dokumentation über das Griffkorkenverleimen vom 1. September 2013 und die ergänzenden Ausführungen wie sich zehn Gramm anfühlen vom 12. Dezember 2013 jedoch darin beizupflichten, dass eine Griffkorkenverleimung mit einem Pressedruck von nur zehn Gramm wohl als unmöglich erscheint. Dagegen verkennt sie, dass weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht in den älteren Urteilen von einer Körperbelastung von lediglich zehn Gramm Pressedruck pro Griffkorken ausgingen. So erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der repetitiven Dreh- und Druckbewegung um eine solche handle, welche keinen grossen Kraftaufwand erfordere. Sie sei zwar unzählige Male wiederholt worden, was aber nicht zur Folge habe, dass der erforderliche Kraftaufwand zu addieren sei und somit eine kraftvolle Bewegung resultiere (VGer-Urteil VG.2007.00159 vom 17. Dezember 2008 E. III/5d). Das Bundesgericht bemerkte weiter, dass weder der Kreisarzt noch der Betriebsinhaber davon ausgegangen seien, dass lediglich ein Pressdruck von zehn Gramm zur Verleimung notwendig sei. Dennoch qualifizierte es die Tätigkeit als leicht (BGer-Urteil 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 4.2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge nicht durchdringt."}