{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00080_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=203&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7ce6fb42574948c6c9d6188f6e352cc8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00080", "VG.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:22", "Checksum": "312d6f9ca0c84940502401d4dcf382ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n6.4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen des Betriebsleiters der C.______AG gemäss Schreiben vom 19. April und diejenigen ehemaliger Mitarbeiter stützt, wurden diese Stellungnahmen bezüglich der früher geltend gemachten Handbeschwerden bereits durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht gewürdigt. An der Qualifikation der damaligen Tätigkeit als eher leichte Arbeit vermögen diese Aussagen daher nichts zu ändern. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin musste bei der Beurteilung der Schulterbeschwerden aber auch nicht auf die Belastungsangaben beim Griffkorkenverleimen zurückkommen. Die damals als eher leicht eingestufte Arbeit hat sich hinsichtlich der Schulterbeschwerden nicht zu einer schweren Arbeit gewandelt. Neue Vorbringen, welche an diesen Feststellungen etwas ändern würden, sind keine ersichtlich, zumal der Beurteilung der Handbeschwerden vorwiegend dieselben Beweise der Beschwerdeführerin zugrunde lagen (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2007.00159 E. III/7b). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDer Beschwerdeführerin ist mit Verweis auf die vorgelegte, ausführliche Dokumentation über das Griffkorkenverleimen vom 1. September 2013 und die ergänzenden Ausführungen wie sich zehn Gramm anfühlen vom 12. Dezember 2013 jedoch darin beizupflichten, dass eine Griffkorkenverleimung mit einem Pressedruck von nur zehn Gramm wohl als unmöglich erscheint. Dagegen verkennt sie, dass weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht in den älteren Urteilen von einer Körperbelastung von lediglich zehn Gramm Pressedruck pro Griffkorken ausgingen. So erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der repetitiven Dreh- und Druckbewegung um eine solche handle, welche keinen grossen Kraftaufwand erfordere. Sie sei zwar unzählige Male wiederholt worden, was aber nicht zur Folge habe, dass der erforderliche Kraftaufwand zu addieren sei und somit eine kraftvolle Bewegung resultiere (VGer-Urteil VG.2007.00159 vom 17. Dezember 2008 E. III/5d). Das Bundesgericht bemerkte weiter, dass weder der Kreisarzt noch der Betriebsinhaber davon ausgegangen seien, dass lediglich ein Pressdruck von zehn Gramm zur Verleimung notwendig sei. Dennoch qualifizierte es die Tätigkeit als leicht (BGer-Urteil 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 4.2). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge nicht durchdringt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.4.5 Indem die Beschwerdeführerin aufgrund der 50%igen Tätigkeit in der Spedition der C.______AG weitere physische Belastungen geltend macht, widerspricht sie den Aussagen des Betriebsleiters vom 10. Juli 2007. Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen, es sei bei dieser Tätigkeit unumgänglich gewesen ohne Hilfsmittel dauernd Lasten zu heben und zu verschieben, was die havarierte Schulter zusätzlich belastet hätte, betonte der Betriebsleiter, es hätten für sämtliche Arbeiten in der Spedition Maschinen und Hebewerkzeuge zur Verfügung gestanden. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von Dr. D.______ erwähnten Überkopftätigkeiten für die Anerkennung eines Leidens als Berufskrankheit durchaus eine gewisse Relevanz aufweisen können. So geht beispielsweise auch die Sportmedizin davon aus, dass Tendinopathien am Schultergelenk vor allem bei Überkopfsportarten wie Werfen und Gewichtheben auftreten. Insbesondere kommt es bei einer hakenförmigen Akromionkonfiguration zu einer relativen Enge mit daraus resultierender immer wiederkehrender Einklemmung und letztlich zu einer Tendinopathie der Supraspinatussehne (vgl. dazu Dr. med. Philip Karsten, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4/2010, abrufbar unter www.zeitschrift-sportmedizin.de), was im Übrigen auch Dr. H.______ in seinem Bericht erwähnte. Da die Beschwerdeführerin keine Überkopfarbeiten erledigte, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.4.6 Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dar, weshalb die Aussage von Dr. L.______, dass seit Jahren Schulterbeschwerden bestünden, welche in letzter Zeit zugenommen hätten, falsch ist oder auf einem Missverständnis beruht. Daran vermögen die Berichte von Dr. J.______ nichts zu ändern, liegen zwischen seiner Beurteilung und derjenigen durch Dr. L.______ doch mehr als fünf Jahre. Vielmehr ist in der Bemerkung von Dr. L.______ ein weiteres, wenn auch nicht entscheidwesentliches Indiz zu sehen, welches darauf hindeutet, dass sich die Schulterschmerzen trotz der beendeten Tätigkeit in der Griffkorkenverleimung verschlechtern und somit gerade nicht überwiegend wahrscheinlich aus der beruflichen Tätigkeit herrühren, sondern degenerativ bedingt sind. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.4.7 Insgesamt kann den Ausführungen von Dr. D.______ gefolgt werden, zumal er nachvollziehbar Rückschlüsse auf die vorliegend zu beurteilende Frage liefert. Seine Berichte sind mit Verweis auf die einschlägige medizinische Literatur einleuchtend und er setzt sich hinreichend und schlüssig mit den übrigen im Recht liegenden Akten auseinander. Seine Berichte bilden somit eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.5 Daraus ergibt sich, dass weder eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG noch eine solche gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erstellt ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerden ausschliesslich, vorwiegend oder zumindest überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nNach dem Gesagten besteht bezüglich der rechten Schulterbeschwerden keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Da von weiteren (medizinischen) Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (BGE 124 V 94 E. 4b). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n7. |\n||||||||\n|"}