{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00080_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=203&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7ce6fb42574948c6c9d6188f6e352cc8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00080", "VG.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:22", "Checksum": "312d6f9ca0c84940502401d4dcf382ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\nIn der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. November 2013 führte Dr. D.______ mit Verweis auf die medizinische Fachliteratur aus, dass eine stark überwiegend wahrscheinlich berufsbedingte Ursache der Supraspinatussehnentendinopathie aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer Anatomie und ihrer beruflichen Belastung – wobei insbesondere kraftvolle Überkopfarbeiten nicht notwendig gewesen seien – nicht bestätigt werden könne. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6. |\n||||||||\n|\n6.1 Übereinstimmend gelangten die behandelnden Ärzte zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin an einer Tendinose der Supraspinatussehne bei zusätzlicher AC‑Gelenksarthrose und Acromion Typ III leide, was von den Parteien nicht bestritten wird. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Beschwerden und die damit verbundene Impingementsymptomatik durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.2 Bei den Schulterbeschwerden handelt es sich um keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, da es am Erfordernis des schädigenden äusseren Faktors im Sinne eines Auslösers mangelt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein auslösendes Ereignis bestünde oder weshalb ein solches für die Anerkennung als Berufskrankheit entscheidend wäre. Der Verweis auf die über lange Zeit ausgeführte Arbeit in der Korkenverleimung und damit eine andauernde physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellen gerade keinen äusseren Faktor dar, welchem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 466 E. 2.2 und E. 4.1 ff., mit Hinweisen). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.3 Die Schulterschmerzen fallen sodann nicht unter die arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziff. 2 des Anhang 1 der UVV. Wie die Beschwerdegegnerin nämlich zu Recht bemerkt, entspricht die Diagnose keiner der so genannten Listenerkrankungen. So lassen sich die Schulterbeschwerden nicht unter die so genannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) subsummieren, da unbestrittenermassen eine Tendinose und nicht etwa eine Tendovaginitis vorliegt (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A., Berlin/New York 2002, S. 1640). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.4 |\n||||||||\n|\n6.4.1 Es stellt sich somit die Frage der Anerkennung eines anderen Krankheitsbildes im Rahmen der subsidiär anzuwendenden Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG. Eine solche kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, welche nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden kann, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte, die aber dennoch, aufgrund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen soll (BGE 126 V 183 E. 4b). Kann der Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. vorne E. II/2.3) nach der medizinischen Empirie allgemein aber nicht geleistet werden, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. So beispielsweise dann, wenn eine Krankheit in der Bevölkerung weit verbreitet ist, sodass ausgeschlossen ist, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (BGE 116 V 136 E. 5c, in fine). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.4.2 Dr. D.______ vertritt die Ansicht, dass es sich beim Leiden der Beschwerdeführerin um eine epidemiologisch häufige Erkrankung der oberen Extremität handle und somit ein qualifizierter Kausalzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit ausscheide. Wie durch die medizinische Fachliteratur bestätigt werde, sei aufgrund der anatomischen Konfiguration bei Acromion Typ III, welche zu einer Impingementsymptomatik führe, das Risiko einer Supraspinatussehnendinopathie deutlich erhöht. Epidemiologisch sei die Versicherte zudem in einem Alter gehäufter Degenerationen. Die in der Korkzapfenverleimung verrichtete Arbeit müsse des Weiteren als leicht beurteilt werden und sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ungeeignet, die entsprechende Pathologie negativ zu beeinflussen. Diese sei vielmehr altersbedingt und als Folge der anatomischen Konfiguration zu erklären. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6.4.3 Weitere medizinische Stellungnahmen, welche sich explizit zur Kausalität zwischen den Leiden und der beruflichen Tätigkeit äussern, sind vorliegend keine ersichtlich. Dr. J.______ bringt lediglich vor, dass erhöhte Schmerzen bei Abduktionsbewegungen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe solche Bewegungen an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle ständig ausgeführt, wodurch die Schmerzen mit der Arbeit nicht mehr vereinbar gewesen seien und die Arbeitsstelle deshalb gekündigt worden sei. Es bestünden nach wie vor Schmerzen, wobei diese deutlich nachgelassen hätten, seit sie nicht mehr arbeite. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDr. J.______ legt in seinen Berichten somit nicht dar, inwiefern die Leiden überwiegend wahrscheinlich berufsbedingt sind. Er bemerkt zwar, dass er eine freie Schultergelenksbeweglichkeit mit guter Kraft vorgefunden habe, mit Ausnahme beim Jobetest. Damit bestätigt Dr. J.______ aber nur die bereits diagnostizierten, unbestritten gebliebenen Diagnosen und gibt keine Rückschlüsse auf die in Frage stehende Kausalität. Allgemein stellt er auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab und setzt sich beispielsweise nicht mit der Möglichkeit einer degenerativen Veränderung der Schulter auseinander, wie sie bereits von Dr. G.______ diagnostiziert wurde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}