{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00080_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=203&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7ce6fb42574948c6c9d6188f6e352cc8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00080", "VG.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:22", "Checksum": "312d6f9ca0c84940502401d4dcf382ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n5.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass Dr. med. E.______, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, am 17. November 2004 die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen in der rechten Schulter erstmals erwähnte. Dr. med. F.______, FMH für allgemeine Medizin, gelangte am 4. April 2005 sodann zur Ansicht, dass zunehmend gewisse Probleme von Seiten des Rückens, primär im Schulter- und Nackenbereich, bestünden, welche die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erschweren würden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. G.______, FMH für Innere Medizin, vom 26. April 2005 und vom 25. Mai 2005 lässt sich die Diagnose einer Supraspinatus-Tendinopathie rechts mit Impingement sowie einem engen Subacromialraum entnehmen. Die rechtsseitigen Schulterschmerzen seien einerseits statisch-muskulär bedingt bei Hohl‑/Rundrücken sowie Verspannungen im Nacken-/Schulterbereich, andererseits seien auch mässige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule vorhanden. Es bestünden weder klinisch noch sonographisch Hinweise für eine Rotatorenmanschettenruptur und die Kräftigung der Schultergürtelmuskulatur zusammen mit detonisierenden Massnahmen hätten die Schulterbeschwerden rechts verringert. Am 10. Januar 2006 bemerkte Dr. G.______ ferner, dass die Beschwerden eher langsam zunehmen würden, da es sich um degenerative Veränderungen handle. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.3 Gemäss dem Bericht von Dr. H.______, Oberarzt der Radiologie des Spitals I.______, vom 12. Dezember 2007 ist durch ein MRI eine Tendinopathie der Supraspinatussehne aufgezeigt worden, wobei sich eine eigentliche Rissbildung nicht abgrenze. Zudem liege eine deutliche AC-Gelenksarthrose mit einer Resorptionszystenbildung vor, wodurch eine Einengung des subacromialen Bogens bedingt sei. Das Acromion zeige eine angedeutete Hakenform. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDen medizinischen Diagnosen von Dr. H.______ folgend ergänzte Dr. med. J.______, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007, dass die Beschwerdeführerin eine freie Schultergelenksbeweglichkeit mit guter Kraft aufweise. Dies jedoch mit Ausnahme des Jobetests, welcher bei gleichzeitiger Schmerzüberlagerung abgeschwächt gewesen sei. Seine Anamnese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren, vor allem bei Abduktionsbewegungen, rechtsseitige Schulterschmerzen verspüre. An ihrer früheren Arbeitsstelle habe sie repetitiv bei einem abduziertem Arm auf die Tischunterlage drücken müssen, was aufgrund der dabei empfundenen Schmerzen zunehmend nicht mehr möglich gewesen sei. Seit sie nicht mehr arbeite, hätten die Beschwerden deutlich nachgelassen, jedoch bestünden nach wie vor Schmerzen beim Heben und beim Liegen auf der rechten Seite. Dr. J.______ führte in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007 weiter aus, dass bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle berücksichtigt werden müsse, dass die Patientin keine repetitiven Bewegungen überkopf machen sowie keine Gewichte über zehn Kilogramm heben und tragen sollte. Ideal sei eine Arbeit auf Tischhöhe, welche möglichst in körpernaher Armhaltung ausgeführt werden könne. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.4 Dr. F.______ berichtete am 28. März 2008 zuhanden der Invalidenversicherung, dass im Vergleich zur Situation, wie sie von Dr. G.______ Ende 2005 festgestellt worden sei, sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Zur Diagnose der Tendinopathie der Supraspinatussehne und der AC-Gelenksarthrose liege zusätzlich die Tendenz einer zunehmenden Schmerzgeneralisierung sowie eine depressive Entwicklung mit zunehmender Somatisierung vor. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.5 Dr. med. K.______, Chefarzt der Radiologie des Spitals I.______, attestierte der Beschwerdeführerin gemäss seinem Bericht vom 21. März 2013, dass gegenüber dem MRI-Befund im Jahre 2007 keine Veränderungen vorgefunden worden seien. Weiterhin seien tendinopathische Signalerhöhungen der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich, ohne signifikante Zunahme und eine AC-Arthrose sowie ein verschmälerter humeroacromialer Raum erkennbar. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDieselben Befunde erhob auch Dr. med. L.______, Orthopädische Chirurgin FMH, am 28. März 2013. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Schulterbeschwerden sehe sie jedoch eine Operation als indiziert. Durch ein konservativeres Vorgehen mittels Infiltration und mehrmonatiger Physiotherapie sei keine dauerhafte Besserung zu erwarten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.6 Suva Kreisarzt Dr. D.______ äusserte sich am 26. April 2013 dahingehend, dass die von Dr. L.______ am 28. Januar 2013 (recte: 28. März 2013) nachgewiesenen Beschwerden keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (recte: Art. 9 Abs. 1 UVG) darstellen würden, da sie nicht in der Liste im Anhang 1 der UVV aufgeführt seien. Des Weiteren handle es sich um eine epidemiologisch häufige Erkrankung im Bereich der oberen Extremität, wodurch ein stark überwiegend kausaler Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG nicht nachweisbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine Überkopfarbeiten geleistet, welche die Schulter belastet hätten. Im Übrigen lasse sich aber auch bei Überkopfarbeiten (beispielsweise durch einen Gipser, Maler oder Elektriker) keine Häufung degenerativer Rotatorenmanschettenveränderungen feststellen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}