{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00080_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=203&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7ce6fb42574948c6c9d6188f6e352cc8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00080", "VG.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:22", "Checksum": "312d6f9ca0c84940502401d4dcf382ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n3.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.4 Da die Suva in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1c, mit Hinweisen). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.5 Im Beschwerdeverfahren darf der Richter eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn er von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.6 Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage ob die Schulterbeschwerden eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG darstellen, gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre ehemalige Arbeitstätigkeit bei der C.______AG – das Verleimen von Griffkorken – ihre Schulterbeschwerden hauptsächlich verursacht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Beurteilung zu Unrecht auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.______ sowie auf die \"veralteten\" Urteile des Verwaltungs- und des Bundesgerichts betreffend ihre Handbeschwerden gestützt. Es treffe nämlich nicht zu, dass das Verleimen von Griffkorken eine sehr leichte körperliche Belastung darstelle, bei welcher nur ein Pressdruck von zehn Gramm pro Verleimung benötigt werde. Dies widerspreche sowohl den Angaben von ehemaligen Mitarbeitern als auch den Herstellerangaben des Klebestoffs \"Miracol 13F2\", welche allesamt auf einen viel höheren benötigten Pressedruck hinweisen würden. Das habe insbesondere das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2009 verkannt, obschon ihm damals umfangreiches Material zur Verfügung gestanden habe, welches das Gegenteil aufgezeigt habe. Um Klarheit in der Sache zu schaffen und aufgrund neu vorgelegter Beweise sei eine Expertise in Auftrag zu geben. Falls dieses Gutachten die bundesgerichtlichen Erwägungen widerlegen werde, seien nicht die medizinischen Diagnosen für die Anerkennung als Unfall bzw. als Berufskrankheit entscheidend, sondern das auslösende Ereignis. Ferner sei der vorliegende Sachverhalt als Einzelfall zu behandeln, da es in der Schweiz keine vergleichbare Arbeitsstelle gebe und somit auch kein Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung gezogen werden könne. Schliesslich sei zu erwähnen, dass seit Beendigung ihrer Tätigkeit bei der C.______AG keine signifikante Verschlechterung ihrer Schulterbeschwerden auszumachen sei, womit diese offensichtlich aus der Tätigkeit als \"Griffkorkenverleimerin\" herrührten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen, dass sie sich in ihrem Entscheid auf alte Gerichtsurteile gestützt habe. Vielmehr habe das Bundesgericht in seinem damaligen Urteil rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der Verleimung von Griffkorken um eine eher leichte Arbeit handle und die Berechnungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belastung falsch angestellt worden seien. Des Weiteren habe Dr. D.______ festgehalten, dass es sich bei den vorliegenden Schulterbeschwerden um eine epidemiologisch häufige Erkrankung handle, welche in der Bevölkerung verbreitet vorkomme, sodass sie nicht überwiegend wahrscheinlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Im Übrigen seien die damals bei der C.______AG ausgeführten Arbeiten von den Bewegungsabläufen und Belastungen her auch gar nicht geeignet, die Schulter derart zu belasten, um die diagnostizierten Erkrankungen verursachen zu können. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|"}