{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00080_2014-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=203&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7ce6fb42574948c6c9d6188f6e352cc8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00080", "VG.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:22", "Checksum": "312d6f9ca0c84940502401d4dcf382ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 15.01.2014 VG.2013.00080 (VG.2014.1)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 15. Januar 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2013.00080 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\nvertreten durch B.______ |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUVG-Leistungen |\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ war als Angestellte für die C.______AG in […] tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. Juli 2007 meldete sie sich aufgrund von Handbeschwerden rechts erstmals zum Leistungsbezug an. Die Suva verneinte in der Folge ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. August 2007 sowie mit Einspracheentscheid vom 13. November 2007. Die von A.______ dagegen erhobene Beschwerde wies sowohl das Verwaltungsgericht (VGer-Urteil VG.2007.00159 vom 17. Dezember 2008) als auch das Bundesgericht (BGer-Urteil 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009) ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nWegen Schulterschmerzen rechts meldete sich A.______ am 8. April 2013 erneut bei der Suva zum Leistungsbezug an und beantragte die Anerkennung dieser Beschwerden als Berufskrankheit. Mit Verfügung vom 26. April 2013 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht wiederum. Die am 23. Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 26. Juli 2013 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Am 3. September 2013 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte neben der Anordnung einer Expertise sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Leistungen durch die Suva. Letztere liess sich am 6. November 2013 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Am 20. November 2013 gab das Verwaltungsgericht A.______ auf deren Antrag hin Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und edierte mit Schreiben vom 27. November 2013 die Akten der IV-Stelle Glarus. Mit Replik vom 10. und 12. Dezember 2013 hielt A.______ an ihren Anträgen fest und reichte ergänzend eine selbst erstellte Dokumentation nach. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 6 UVG gewährt der Unfallversicherer Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) hat er in Anhang I zur UVV die Liste der schädigenden Stoffe (Ziff. 1) und der arbeitsbedingten Erkrankungen (Ziff. 2) erstellt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Nach Art. 9 Abs. 2 UVG gelten aber auch andere Krankheiten als Berufskrankheiten, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt allfällige Lücken der bundesrätlichen Liste in Anhang 1 zu schliessen. Ein \"stark überwiegender\" Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist, wobei an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen sind. Verlangt wird, dass die betroffene Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist, wobei eine einmalige gesundheitliche Schädigung, welche gleichzeitig mit der Ausübung des Berufs eintritt, für sich alleine nicht genügt. Für die Beurteilung ist dabei die gesamte ausgeübte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2, mit Hinweisen). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig bzw. in ihrer körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt ist (BGE 125 V 256 E. 4). Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}