e contrario). Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gehörsverletzung, welche durch die erst im Beschwerdeverfahren zugestellten Aktenstücke der Beschwerdegegnerin entstanden ist, nichts ändern. Dies deshalb, da keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, weshalb dadurch die Gehörsverletzung geheilt wurde. Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 61 N. 114). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |