| |||||||||| | | |||||||||| | 7.6 Wenn die Adäquanz wie vorliegend zu verneinen ist, kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2). | |||||||||| | | |||||||||| | Somit erweist sich auch das Einholen eines inter- bzw. polydisziplinären Gutachtens als nicht notwendig, da die vorliegenden medizinischen Akten als schlüssig erachtet werden sowie weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr zu ändern vermögen würden. Auf eine weitere Expertise ist folglich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a).