Ferner sind auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen nicht ersichtlich. Letztlich ist auch das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit nicht oder zumindest nicht ausgeprägt erfüllt, da die Beschwerdeführerin bis zum bereits ein gutes Jahr nach dem Unfall erfolgten Fallabschluss eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % aufwies (vgl. BGer-Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.6