E. 6c). Dabei müssen vier der massgeblichen Kriterien oder einzelne der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (BGer-Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.5 Dem Unfall vom 15. Februar 2012 liegen weder besonders dramatische Begleitumstände vor noch kann ihm eine überdurchschnittliche Eindrücklichkeit zugesprochen werden. Die erlittenen Verletzungen waren dazu nicht schwer oder von besonderer Art, welche eine Bejahung der Adäquanz rechtfertigen würden. Des Weiteren basierten die Dauer der ärztlichen Behandlung und die geklagten Dauerschmerzen nicht auf einem somatischen Substrat, sondern überwiegend auf der erfolgten psychischen Überlagerung.