Vorliegend waren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen eher tief. Hingegen handelte es sich beim Unfall nicht um das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug, sondern einerseits um eine seitliche Kollision von fahrenden Personenwagen und andererseits um das Überfahren eines Steins. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma wurde sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gleich nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Übelkeit geklagt. Der Unfall ist somit als mittelschwerer im Grenzbereich zu einem leichten einzustufen.