Es entstand Sachschaden. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu leichten zu betrachten. In einzelnen Fällen wurde sogar ein leichter Fall angenommen, so insbesondere bei niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von 10-15 km/h (Delta-v) und weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (BGer-Urteil 8C_715/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.2.2). Vorliegend waren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen eher tief.