Am 15. Februar 2012 prallte die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen nach einem Ausweichmanöver und einer Streifkollision in einen sich am Strassenrand befindenden Stein und überfuhr diesen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) betrug gemäss der technischen Unfallanalyse der W.______GmbH vom 21. Mai 2012 sowie derjenigen der D.______ vom 28. Oktober 2013 bei der Streifkollision weniger als 5 km/h und beim Überfahren des Steins (ca. 45 bis 55 cm gross), bei welchem sich zwei Hauptstösse einstellten, jeweils bei rund 5 bis 7 km/h. Neben einer HWS-Distorsion erlitt die Beschwerdeführerin keine weiteren körperlich nachweisbare Verletzungen. Es entstand Sachschaden.