Aus diesem Grund hat die Prüfung der Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen massgebenden Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.4 | |||||||||| | 7.4.1 Rechtsprechungsgemäss ist der augenfällige Geschehensablauf des Unfalls in drei mögliche Gruppen zu kategorisieren, welche als leichte, schwere und dazwischen liegende, mittlere Unfälle bezeichnet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 6). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.4.2 Am 15. Februar 2012 prallte die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen nach einem Ausweichmanöver und einer Streifkollision in einen sich am Strassenrand befindenden Stein und überfuhr diesen.