| |||||||||| | | |||||||||| | 7.3 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass das somatische Krankheitsbild gegenüber der vorliegenden psychischen Problematik in den Hintergrund getreten ist, d.h. dass die psychischen Beschwerden das Beschwerdebild überlagern. Aus diesem Grund hat die Prüfung der Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen massgebenden Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen.