Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II/2.3), kommt bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden dem adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich einer allfälligen Leistungspflicht der Unfallversicherung wesentliche Bedeutung zu. So dient die adäquate Kausalität (bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung der Unfallversicherung (BGE 134 V 109 E. 2.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.3