Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der leistungseinstellenden Verfügung berechtigt war, einen Fallabschluss vorzunehmen und somit auch die Adäquanz zu prüfen. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II/2.3), kommt bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden dem adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich einer allfälligen Leistungspflicht der Unfallversicherung wesentliche Bedeutung zu.