Dabei darf die Adäquanzprüfung in dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Heilbehandlung der physischen Gesundheitsschäden abgeschlossen ist (vgl. BGer-Urteil U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 4.5). | |||||||||| | | |||||||||| | Vorliegend ist ersichtlich, dass die Heilbehandlung der somatischen Schmerzen zum Zeitpunkt der Fallbeurteilung weitgehend abgeschlossen war und die Beschwerdeführerin vorwiegend unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der leistungseinstellenden Verfügung berechtigt war, einen Fallabschluss vorzunehmen und somit auch die Adäquanz zu prüfen.