| |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | 7.1 Treten somatische Beschwerden nun derart in den Hintergrund, so ist bei der Beurteilung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale zu differenzieren und lediglich auf das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen abzustellen. Dabei darf die Adäquanzprüfung in dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Heilbehandlung der physischen Gesundheitsschäden abgeschlossen ist (vgl. BGer-Urteil U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 4.5).