Vom rein körperlichen Gesichtspunkt her sind somit weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | 7.1 Treten somatische Beschwerden nun derart in den Hintergrund, so ist bei der Beurteilung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale zu differenzieren und lediglich auf das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen abzustellen.