| |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Die von ihr geltend gemachten körperlichen Beschwerden sind lediglich klinisch fassbare, aber organisch nicht nachweisbare Beschwerden. Vom rein körperlichen Gesichtspunkt her sind somit weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet.