| |||||||||| | | |||||||||| | Durch diese in den Akten der Beschwerdegegnerin befindenden ärztlichen Berichte kann die vorgebrachte, angeblich bei der Beschwerdeführerin vorliegende Läsion der Rotatorenmanschette, welche durch den Autounfall verursacht worden sein soll, nicht überzeugen und kein organisches Substrat für die Beschwerden der Beschwerdeführerin begründen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich an einem chronischen vorwiegend myofaszialen Zervikobrachialsyndrom rechts leidet. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4