_ führte im Bericht vom 21. November 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Zervikovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm leide. Weiter diagnostizierte er bei ihr eine erneute Zunahme ihrer psychischen Beschwerden nach dem Unfall bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Letztlich hielt er fest, dass er der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie eine aktive Haltung einnehmen müsse, um den Schmerz zu reduzieren, und dass er eine neuropsychiatrische Betreuung nicht als notwendig erachte. | |||||||||| | | |||||||||| |