| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Die Beschwerdeführerin ist betreffend das von ihr geltend gemachten Vorliegen einer Diskushernie darauf hinzuweisen, dass als medizinische Erfahrungstatsache gilt, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache davon in Betracht fällt.