Zudem stellen aus radiologischer Sicht sowohl das MRI des Spitals K.______ vom 31. Mai 2012 als auch dasjenige des Spitals P.______ vom 17. Mai 2012 eine Diskopathie C6/7 ohne sicheren Kontakt zur Nervenwurzel dar. Da diese beiden MRI in der Beurteilung nicht wesentlich voneinander abweichen, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass das MRI des Spitals P.______, von welchem in den Akten nur ein rekonstruierter radiologischer Befund vorhanden ist, nicht verwendet werden dürfe. Weiter trifft es zu, dass die SSEP-Untersuchung vom 8. Januar 2013 durch die Assistenzärztin Dr. V.______ durchgeführt wurde, jedoch wurde sie dabei durch die Oberärztin Dr. U.___