| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Die Beschwerdegegnerin geht zu Recht davon aus, dass in der Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Fallbeurteilung die somatischen Schmerzen in den Hintergrund getreten sind. So hielt Dr. O.______ in der ärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2013 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine myofasziale Ursache der Schmerzsymptomatik durch die Fachärzte bestätigt worden sei und neurologisch eine Radikulopathie habe ausgeschlossen werden können. Auch gibt es für die Schwindelbeschwerden gemäss dem Bericht von Dr. J.______ vom 21. Mai 2012 keine organischen Befunde. Zudem stellen aus radiologischer Sicht sowohl das MRI des Spitals K.___