| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim diagnostizierten Zervikalsyndrom, welches die rechtsbetonten Schmerzen auslöse, und bei der Verschlimmerung der psychischen Beschwerden durchaus um Unfallfolgen handle. Weiter sei ebenfalls die festgestellte kleine Diskusprotrusion C6/7 eine Unfallfolge, welche mit den anderen Beschwerden weiterhin behandlungsbedürftig sei. Da der adäquate Kausalzusammenhang sowohl nach der Schleudertrauma-Praxis als auch nach der Psycho-Praxis gegeben sei, sei der Einspracheentscheid vom 12. April 2013 aufzuheben. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1