Im Einspracheentscheid vom 12. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Unfall vom 15. Februar 2012 keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hinterlassen habe. Da vorliegend ein leichter Unfall gegeben sei, müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin verneint werden, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2