Im MRI sei weiter unverändert die Diskopathie C6/7 ohne sicheren Kontakt zur Nervenwurzel dargestellt worden. Daraus folge, dass unter einer konsequent absolvierten, aktiven Behandlung von einem stabilen Zustand auszugehen sei und eine namhafte Verbesserung bei optimierter Therapie nicht mehr überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ihre zuvor der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen per 28. Februar 2013 ein; vorwiegend gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen.