Aufgrund der Beschwerden und der Befunde sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise. Er erachte es aber nicht als notwendig, dass die Beschwerdeführerin wieder regelmässig in seine neuro-psychiatrische Betreuung komme, da sie eine aktive Haltung einnehmen müsse, um ihre Schmerzen zu reduzieren. | |||||||||| | | |||||||||| | Aufgrund des Verdachts auf eine Radikulopathie C6/7 empfahl Dr. M.______ am 26. November 2012 der Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin eine Somato Sensibel Evozierte Potential (SSEP)-Untersuchung durchführen zu lassen, welche letztlich an der Klinik T.______ vorgenommen wurde.