Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bereits vor dem Unfall Kopfschmerzen als behandlungsbedürftige Beschwerden hatte. Dr. E.______ gelangte in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation zu folgender Diagnose: Grad II, Nackenbeschwerden und neurologische Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit miteingeschlossen). Nachbehandelt wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt Dr. med. F.______, FMH Allgemeinmedizin, welcher ihr eine physiotherapeutische Behandlung verordnete. | |||||||||| | | |||||||||| |