Sie bestreitet jedoch, dass diese eine am Körper nachweisbare Ursache haben. So ist zunächst zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die sich negativ auf ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirken und inwieweit diese auf das Unfallereignis vom 15. Februar 2012 zurückgeführt werden können. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag durch Dr. med. E.______, FMH Allgemeinmedizin, erstbehandelt wurde. Dem von Dr. E.___