| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2013 bzw. Einspracheentscheid vom 12. April 2013 die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung zu Recht einstellte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die typischen Schleudertrauma-Beschwerden vom Unfall her stammen. Sie bestreitet jedoch, dass diese eine am Körper nachweisbare Ursache haben.