Die Tatsache allein, dass der befragte Kreisarzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedenfalls nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2013 bzw. Einspracheentscheid vom 12. April 2013 die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung zu Recht einstellte.