Gemäss Rechtsprechung dient die adäquate Kausalität (bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden) der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung der Unfallversicherung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1