organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden kommt dem adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich einer allfälligen Leistungspflicht der Unfallversicherung wesentliche Bedeutung zu. Gemäss Rechtsprechung dient die adäquate Kausalität (bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden) der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung der Unfallversicherung (BGE 134 V 109 E. 2.1).