Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebende Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 58 f.). | |||||||||| | | |||||||||| | Bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden kommt dem adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich einer allfälligen Leistungspflicht der Unfallversicherung wesentliche Bedeutung zu.