| |||||||||| | | |||||||||| | Ein Unfall mit Schleudertrauma kann in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (vgl. BGE 117 V 359 E. 5d/aa). Liegen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen etc. vor und sind diese Beschwerden innert maximal 72 Stunden seit dem Versicherungsereignis aufgetreten, so gilt der natürliche Kausalzusammenhang als erstellt (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b;