19 Abs. 1 UVG). Dasselbe geschieht auch, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss UVG nicht erfüllt sind, jedoch von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem (versicherten) Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Gesundheitsschädigung, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.