Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 teilte die Suva A.______ mit, dass ihre Abklärungen keinen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen ergeben hätten. Als Begründung führte sie an, dass die aktuell geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu verneinen sei. Mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen würden die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2013 eingestellt und es bestehe kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. | |||||||||| | | |||||||||| | Die von A.__