Der Suva wurde mittels Schadenmeldung vom 16. Februar 2012 durch die C.______AG angezeigt, dass deren am […] geborene Mitarbeiterin A.______ am 15. Februar 2012 mit ihrem Personenwagen nach einem Ausweichmanöver und einer Streifkollision in einen sich am Strassenrand befindenden Stein geprallt war und diesen überfahren hatte. Auf die anfängliche Diagnose eines Schleudertraumas folgten diverse ärztliche Untersuchungen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Die Suva richtete A.______ ab 18. Februar 2012 ein Taggeld von Fr. 108.10 aus. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 teilte die Suva A.______ mit, dass ihre Abklärungen keinen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen ergeben hätten.